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In eigener Sache
Seit dem 1. Januar 2012 bin ich Mitglied der Sozietät Horne Heidorn Krüger Geissler Tomadich Richter Friemann in Norderstedt. Sie finden mich daher ab sofort in meinen neuen Räumlichkeiten in der Ohechaussee 9 in Norderstedt. Zu den bisher bekannten Kontaktdaten kommen folgende Daten hinzu:
Tel.: 040 / 529 69 02
Fax: 040 / 529 30 91
Mail: kanzlei@hkt-jur.de
BGH zur Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen
Der BGH (Az.: VIII ZR 198/10) hat entschieden, daß dem Vermieter nicht nur während der Mietzeit keine Vorgaben zur Farbwahl beim Anstreichen der Wände im Rahmen von Schönheitsreparaturen gemacht werden können. Dasselbe gilt auch für sog. Farbwahlklauseln, sofern sie sich lediglich auf den Zeitpunkt des Auszugs beziehen. Der BGH argumentiert, daß damit der Mieter bereits während der Mietzeit indirekt verpflichtet werde, die Wohnung in einer bestimmten Farbe (z.B. weiß) zu streichen, um bei Auszug keine noch nicht erforderlichen Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen.
BGH zur nachträglichen Korrektur von Betriebskostenabrechnungen
Der BGH (Az.: VIII ZR 269/09) hat entschieden, daß der Vermieter berechtigt ist, innerhalb der Jahresfrist seine Betriebskostenabrechnung nachträglich - auch zu ungunsten des Mieters - zu korrigieren.
LG Hamburg zu Grund und Höhe des Schadensersatzes bei illegalen Downloads
Das Landgericht Hamburg (Az.: 308 O 710/09) hat am 8. Oktober 2010 entschieden, daß ein Anschlußinhaber bei illegalen Downloads nicht auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Sohn des Anschlußinhaber illegale Downloads vorgenommen. Die Klage auf Schadensersatz gegen den Vater wurde abgelehnt, da dieser weder Täter noch Teilnehmer der Tat war. Die Klage gegen den Sohn als Täter hatte nur im begrenzten Umfang Erfolg: Das Gericht hat die fiktive Lizenzgebühr auf 15,- € festgesetzt, da es sich um ältere Titel gehandelt hat. Die Musikindustrie hatte 300,- € gefordert.
BGH zur Haftung bei WLAN
Der BGH (Az: I ZR 121/08) hat am 12. Mai 2010 entschieden, daß Privatpersonen auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.